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SWI 1, Jänner 2003, Seite 5

Fragen zur Verlustverwertung mit Deutschland

Wird Verlusten, die eine deutsche Kapitalgesellschaft aus ihrer KG-Beteiligung in Österreich in den Jahren 1988 und 1989 erlitten hat, auf der Grundlage von § 102 EStG die Verlustvortragsfähigkeit in Österreich versagt und nimmt Deutschland (nachdem es in den Jahren 1988 und 1989 den Verlustausgleich zugelassen hat) ab 1995 (ab dem Jahr in dem die österreichischen KG wieder Gewinne erzielt) eine Nachversteuerung vor, dann wird hierdurch die Wirkung einer Doppelbesteuerung herbeigeführt (denn die Wirkung einer Doppelbesteuerung tritt nicht nur bei doppelter Besteuerung der Erträge, sondern auch bei doppelter Nichtberücksichtigung der mit der Einnahmenerzielung verbundenen Aufwendungen ein). Zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung ist aber primär der Ansässigkeitsstaat des betroffenen Abgabepflichtigen, im vorliegenden Fall sonach Deutschland berufen (EAS 2017 und das dort zitierte Prinzip aus betr. südafrikanisches Luftfahrtunternehmen).

S. 6Werden in der Folge Verluste der Jahre 1991 bis 1993 in der inländischen KG wegen negativen deutschen Einkommens des deutschen Kommandisten gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG in Österreich zum Verlustvortrag zugelassen und verwertet Deutschland diesen Verlust...

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