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SWI 1, Jänner 2003, Seite 4

Zahlung von Verkaufsprovisionen an monegassischen Patentinhaber

Erhält ein in Monaco ansässiger Gesellschafter einer österreichischen GmbH (20%ige Beteiligung) von dieser GmbH Gewinnausschüttungen und Lizenzgebühren, dann unterliegen diese Zahlungen der inländischen Kapitalertragsteuer und dem SteuerabzugS. 5 nach § 99 EStG. Werden zusätzlich von der GmbH „Verkaufsprovisionen" für Geschäftsvermittlungen nach Monaco überwiesen, dann unterliegen diese Zahlungen gemäß § 98 EStG bei beschränkter Steuerpflicht des Zahlungsempfängers keiner inländischen Besteuerung.

Allerdings kann im ministeriellen Auskunftsverfahren keine Aussage darüber getroffen werden, ob die unter dem Titel „Verkaufsprovisionen" fließenden Zahlungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich keine verdeckten Lizenzgebühren oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Der Umstand, dass die Verkaufsprovisionen nicht für eine aktive Vermittlungstätigkeit, sondern unter dem Titel „Gebietsschutz" für Umsätze anderer Vertriebspartner der österreichischen GmbH gezahlt werden, deutet darauf hin, dass in dieser Hinsicht noch eine sorgfältige Sachverhaltsanalyse und -beurteilung erforderlich ist, die aber aufseiten der Finanzverwaltung nicht im Rahmen des ministeriellen Auskunftsdienstes vorgenommen ...

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