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Deutschland Ansässige und atypisch still an einer österreichischen GmbH Beteiligte mit bulgarischen Betriebstättengewinnen
Hat sich eine deutsche GmbH & Co KG mit fünf deutschen Investoren (in Deutschland ansässigen natürlichen Personen) als atypisch stiller Gesellschafter an einer österreichischenS. 3 GmbH beteiligt, die in Form einer Betriebstätte eine bulgarische Fabrik betreibt, dann erscheint folgende Sichtweise vertretbar:
Wenn die mit den deutschen Investoren zu teilenden Gewinne von einer österreichischen Mitunternehmerschaft erzielt wurden, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält (m. a. W. wenn die GmbH nicht nur in bulgarischen, sondern auch in österreichischen Betriebstätten operativ tätig ist, wobei die österreichischen Betriebstätten zugleich Betriebstätten der deutschen Mitunternehmer bilden), dann bewirkt das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 3 des DBA-Deutschland-2000, dass die in der bulgarischen Betriebstätte angefallenen Gewinne in gleicher Weise von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, wie wenn alle Beteiligten in Österreich ansässig wären (und wenn folglich ein österreichisches Unternehmen die bulgarischen Gewinne erzielt hätte und damit gemäß dem DBA-Bulgarien von der Besteuerung freizustellen wäre). Zu dem gleichen Ergebnis müssten die Erwägungen des E...