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SWI 11, November 2002, Seite 551

Nach ständiger Rsp. des VwGH ist es die Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Ausland lebende Zeugen stellig zu machen

Der Beschwerdeführer war als Handelsagent tätig. Er beantragte in den Streitjahren (1990 bis 1992) den Abzug von Subprovisionen, die er an ausländische Vermittler habe zahlen müssen.

Der Beschwerdeführer verlangte die Einvernahme von Zeugen, von denen einer (Janez K.) in Slowenien ansässig war. Janez K. könne bestätigen, dass der Großteil des Rohgewinnes als Provision habe weitergeleitet werden müssen und „im Endeffekt" dem Beschwerdeführer nur ein Jahresgewinn „von höchstens ca. 250.000 S bis 400.000 S" verblieben sein könne. Janez K. könne leider derzeit nicht nach Österreich kommen, die Behörde solle ihn aber im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens vernehmen; er sei jederzeit bereit, im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Slowenien vor der Finanzbehörde oder dem Konsulat auszusagen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer darauf mit, eine Vernehmung sei mangels Rechtshilfevereinbarung mit Slowenien nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen von Janez K. vor einem slowenischen Notar unterzeichneten „Fragenkatalog" vor. Zu diesem meinte die belangte Behörde in der Begründung des abweisenden Bescheides allerdings, dass die Ausführungen des Janez K. sehr allge...

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