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SWI 10, Oktober 2002, Seite 503

Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins Ausland, so sind seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet.

Der Kläger im gegenständlichen Fall war ein niederländischer Staatsangehöriger, der bis zum (Streitjahr) in Deutschland (D) wohnhaft war und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Er verzog in die Niederlande (NL) und wohnte seit dort, wobei er in den NL ebenfalls nichtselbständig tätig war. In D erzielte er seit dem Wegzug keine Einkünfte mehr, wodurch er in D nicht mehr - auch nicht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht - steuerpflichtig war.

Das Einkommen des Streitjahres 1997 wurde in D so berechnet, dass die in den NL erzielten Einkünfte aufgrund des DBA Deutschland-Niederlande zu befreien waren und daher nur die bis erzielten Einkünfte zur Besteuerung verblieben. Auf der Grundlage des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 dEStG wurden jedoch die in den NL im Zeitraum bis erzielten Einkünfte zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt).

Der Kläger erachtete sich durch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes beschwert. Weiter begehrte er auch die Anwendung des Ehegatten-Splitting (er war seit November 1997 mit einer Niederländerin verheiratet), worauf aber nicht näher eingegangen werden soll. Der BFH teilte jedoch die Meinung des Klägers nicht und bestätigte die Anwen...

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