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Einschaltung ausländischer Finanzierungsgesellschaften kein steuerlicher Missbrauch
Der BFH hat in seinem Urteil vom I R 63/99 (DB 2002, 1640) ausgesprochen, dass die Einschaltung einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft durch eine inländische GmbH - auch nur für ein einziges Bauprojekt - jedenfalls dann keinen Missbrauch i. S. d. § 42 AO (vergleichbar § 22 BAO) darstellen kann, wenn diese über einen Büroraum, eigene Telefon- und Telefaxanschlüsse und eigenes Personal verfügt. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Personal um Teilzeitkräfte handelt, die lediglich Buchhaltungsaufgaben wahrnehmen. In diesem Fall ist auch die Basisgesellschaftenjudikatur nicht anwendbar, wonach für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe ins Treffen geführt werden müssen. Schließlich können auch die Funktionen der ausländischen Gesellschaft nicht der inländischen GmbH zugerechnet werden, wenn diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftritt sowie erkennbar das Letztentscheidungsrecht innehat. Dieses Urteil, das von Kraft (IStR 2002, 571 f.) und Lieber (IWB Nr. 16 vom , 789 f.) besprochen wird, wird auch in der österreichischen Praxis von Bedeutung sein: Bei ausländischen (Finanzierungs-)Gesellschaften, die mit entsprechender Substanz und Entscheidungsgewalt (Dispositi...