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SWI 10, Oktober 2002, Seite 493

EuGH: Kein rückwirkender Ausschluss der Rückerstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Der EuGH hat im Urteil vom Rs. C-62/00 Marks & Spencer plc über die Frage des britischen Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) im Zusammenhang mit der Verkürzung der Verjährungsfrist für Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern auf drei Jahre entschieden. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der Marks & Spencer plc und den Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs über die Erstattung von Mehrwertsteuer, die von Marks & Spencer rechtsgrundlos gezahlt wurde.

Marks & Spencer ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, das auf den Verkauf von Lebensmitteln und Kleidung spezialisiert ist. Marks & Spencer verkaufte Einkaufsgutscheine an Unternehmen zu einem Preis, der niedriger war als der Nennwert der Gutscheine. Die Einkaufsgutscheine wurden dann an Dritte verkauft oder verschenkt, die sie ihrerseits bei Marks & Spencer gegen Waren einlösen konnten, deren Preis dem Nennwert der Gutscheine entsprach. Im Dezember 1990 machte Marks & Spencer gegenüber den Steuerbehörden geltend, dass sie die Mehrwertsteuererklärung für diejenigen Beträge abgeben müsse, die sie durch den Verkauf der Gutscheine erzielt...

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