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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 319

Auftrag zur Geheimhaltung an den Vater; Schutz des Privat- und Intimlebens eines Kindes vor Veröffentlichung

iFamZ 2017/164

§ 140 Abs 3 AußStrG iVm § 301 Abs 2.Fall 2 StGB; Art 18 Abs 1 B-VG; Art 7 EMRK

Die Obsorge für das achtjährige Kind steht mittlerweile dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, wobei die hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter festgelegt wurde. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts war bei diesem sowohl ein Obsorge- als auch ein Kontaktrechtsverfahren des Vaters anhängig.

Nachdem der Vater im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens zumindest zweimal gezielt Teile des Pflegschaftsakts an eine Tageszeitung weitergegeben hatte, die darüber in zwei Artikeln berichtete, um so den Gang des Pflegschaftsverfahrens in seinem Interesse zu beeinflussen oder zumindest zu beschleunigen, verpflichtete das Erstgericht den Vater hinsichtlich seiner Tochter zur Geheimhaltung jener Tatsachen über deren Privat- und Intimleben, insb über ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand, ihre aktuellen Lebensumstände sowie der Tatsachen, die die emotionale Beziehung der Tochter zu ihren Eltern betreffen, soweit er davon ausschließlich durch das Pflegschaftsverfahren Kenntnis erlangt hat oder künftig noch erlangen wird (§ 140 Abs 3 AußStrG), insb zur Geheimhaltung über den Inhalt eines SV-Gutachtens, der Befunde eines Krankenhauses, ...

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