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Fremdunübliche unverzinsliche Stundung von Lieferverbindlichkeiten
(BMF) - Verzichtet die schweizerische Muttergesellschaft gegenüber ihrer österreichischen Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise laufend zwei Jahre hindurch auf eine Verzinsung ihrer Lieferforderungen, dann ist die schweizerische Steuerverwaltung gemäß Artikel 9 DBA-Schweiz berechtigt, eine Gewinnerhöhung im Ausmaß der fremdunüblich nicht verrechneten Zinsen anzusetzen; die Abkommensbestimmung verpflichtet in einem solchen Fall Österreich, den Gewinn korrespondierend gegenzuberichtigen.
Wenn allerdings die eidgenössische Steuerverwaltung keine Gewinnberichtigung wegen Verstoßes gegen den Fremdverhaltensgrundsatz vornimmt, erscheint die Ansicht vertretbar, dass sich aus Artikel 9 des DBA-Schweiz keine abkommensrechtliche Verpflichtung für Österreich ableitet, seinerseits fiktiven Zinsenaufwand gewinnmindernd zu berücksichtigen.
§ 6 Z 6 EStG wird im Auslegungsweg so verstanden, dass es sich hierbei um die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung des abkommensrechtlichen Fremdverhaltensgrundsatzes handelt. Die Bestimmung soll daher im Gleichklang mit den Erfordernissen des Artikels 9 DBA-Schweiz die innerstaatliche Rechtsgrundlage darstellen, die nötig ist, um die Inlandsgewinne inte...