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EuGH: Einrichtungen ohne Gewinnstreben i. Z. m. der Mehrwertsteuerbefreiung für Sport und Körperertüchtigung
In seinem Urteil vom Rs. C-174/00 Kennemer Golf & Country Club hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, unter welchen VoraussetzungenS. 395 eine Einrichtung, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Sports und der Körperertüchtigung erbringt, als solche ohne Gewinnstreben anzusehen ist und damit ihre Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kennemer Golf & Country Club (im Folgenden kurz „Kennemer") und dem holländischen Staatssecretaris van Financiën.
Kennemer ist ein Verein niederländischen Rechts mit ungefähr 800 Mitgliedern. Sein satzungsmäßiger Zweck besteht in der Ausübung und Förderung von Sport und Spiel, insbesondere des Golfsports. Hierfür besitzt er Einrichtungen, zu denen u. a. ein Golfplatz und ein Klubhaus gehören. Die Mitglieder von Kennemer sind verpflichtet, Jahresbeiträge sowie Eintrittsgebühren zu entrichten. Außerdem müssen sie sich an einer von Kennemer ausgegebenen zinslosen Anleihe beteiligen. Neben der Nutzung der Einrichtungen durch die Mitglieder von Kennemer können der Golfplatz und die dazu gehörenden Einrichtungen auch von Personen, die nicht Mitglieder sind, durch Zahlung...