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Kontaktrecht des Vaters
iFamZ 2017/163
§ 187 ABGB; § 52 Abs 2 AußStrG
Die Obsorge für den 13-jährigen Sohn kommt der Mutter zu. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Ausübung eines Kontaktrechts des Vaters und die Teilnahme beider Eltern an einer Erziehungsberatung.
Das Erstgericht wies den auf regelmäßige Kontakte an Wochenenden und bestimmten Tagen gerichteten Antrag des Vaters ab (Spruchpunkt 1). Ebenfalls abgewiesen wurden seine Anträge auf Anordnung einer Erziehungsberatung (Spruchpunkt 2) sowie auf Einräumung eines vorläufigen, regelmäßigen Kontaktrechts im Ausmaß von zweimal im Monat jeweils 50 Minuten im Rahmen einer Therapie (Spruchpunkte 3 und 5).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters (soweit noch relevant) teilweise Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss im Spruchpunkt 1 (Abweisung des Kontaktrechtsantrags vom , ON 6) auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich eine neuerliche Entscheidung auf, ohne den Revisionsrekurs dagegen zuzulassen. Zudem räumte es dem Vater ein vorläufiges regelmäßiges Kontaktrecht im Ausmaß von zweimal im Monat jeweils 50 Minuten im Rahmen der Therapie beim Therapeuten des Kindes ein und trug beiden Eltern eine monatliche Erziehungsberatung in der Dauer von einem halb...