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SWI 8, August 2002, Seite 391

EuGH: Erhebung diverser Abgaben neben der Gesellschaftsteuer

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-426/98 Kommission/Hellenische Republik hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Erhebung diverser Abgaben durch die Hellenische Republik, die i. Z. m. der Gründung, Kapitalerhöhung und Bekanntmachung von Kapitalgesellschaften neben der Gesellschaftsteuer erhoben werden, gegen die Bestimmungen der Kapitalansammlungs-RL verstößt. Diese Frage stellte sich einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 169 EGV (jetzt Art. 226 EG), bei dem folgende Abgaben auf dem Prüfstand standen:

In Griechenland wird eine Gesellschaftsteuer i. H. v. 1 % erhoben. Daneben werden folgende Abgaben erhoben: Bei der notariellen Beurkundung von Satzungen von AG und GmbH ist ein Betrag von 1,3 % des Wertes des Vertragsgegenstandes an den Pensionsfonds für Juristen zu entrichten. Eine weitere Einnahme des Pensionsfonds stellt die Bezahlung eines Betrages von 0,5 ‰ auf das Kapital jeder neu gegründeten Handelsgesellschaft sowie auf Kapitalerhöhungen im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung dar. Außerdem wird ein Betrag von 1 % des Kapitals der Personengesellschaften oder der GmbH zugunsten des Sozialfonds der Anwaltschaft erhoben, der zum Zeitp...

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