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SWI 8, August 2002, Seite 357

Italienische Filmdreharbeiten mit US-Künstler

Wird von einer österreichischen Filmproduktionsgesellschaft ein in den USA lebender Darsteller (mit einem Zweitwohnsitz in Österreich) für die Mitwirkung an einem Filmprojekt engagiert, dessen Dreharbeiten durch 4 Wochen hindurch in Italien stattfinden, dann wird durch die Bestimmungen des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreichs an den für diese Auslandszeit gezahlten Gagen nicht berührt, wohl aber durch das österreichisch-amerikanische Abkommen. Verfügt der US-Darsteller daher über einen Nachweis seiner steuerlichen „Ansässigkeit" in den USA (ein solcher Nachweis wird bei Bedarf vom Philadelphia Service-Center des Internal Revenue Service ausgestellt), dann kann der Lohnsteuerabzug für jene Bezüge, die auf die Dreharbeiten in Italien entfallen, unterbleiben. Sollten Bezugsteile auch auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen, stünde Steuerfreiheit nur dann zu, wenn die hiefür dem Künstler zufließenden Bruttoeinnahmen den Grenzbetrag von 20.000 US-Dollar (Jahres-Freigrenze) nicht übersteigen (Artikel 17 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens).

Liegt dem österreichischen Arbeitgeber kein Ansässigkeitsnac...

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