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Auslandsvertretungen der ÖBB
(BMF) - Mitarbeiter der Auslandsvertretungen der Österreichischen Bundesbahnen in Belgien, Frankreich, Kroatien, den Niederlanden, in der Slowakei sowie in Ungarn unterliegen mit ihren Bezügen der Besteuerung in den genannten Staaten und sind in Österreich auf Grund der mit den genannten Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung - gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt - freizustellen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Österreichischen Bundesbahnen als Körperschaft öffentlichen Rechts unter die dem Artikel 19 des OECD-Musterabkommen nachgebildeten Abkommensbestimmungen fallen oder unter die für die nicht öffentlichen Arbeitgeber vorgesehenen Artikel 15. Dies deshalb, weil die Tätigkeit der ÖBB jedenfalls als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und daher die so genannten „Erwerbsklauseln" (dem Art. 19 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen) eine Anwendung der Vorschriften des Art. 15 bewirken.
Anders ist die Rechtslage im Verhältnis zu Deutschland. Im derzeitigen Abkommen mit Deutschland fehlt die „Erwerbsklausel", sodass angesichts der Eigenschaft der ÖBB als Körperschaft des öffentlichen Rechts (EAS 609) eine Besteuerung der Mit...