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Grundsatzurteil des BFH zur Liebhaberei bei beschränkter Steuerpflicht und zum Verständnis der "isolierten Betrachtungsweise"
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ausländischen Turnierteilnehmern ausgezahlte Rennpreise für Pferderennen dem Steuerabzug nach § 50 a dEStG (= § 99 EStG) zu unterwerfen sind. Der Kläger hatte argumentiert, dass Liebhaberei vorliege und mangels Vorliegen von Einkünften die Abzugspflicht daher nicht zum Tragen komme. Das Finanzamt (FA) verneinte im Ergebnis das Vorliegen von Liebhaberei bei beschränkter Steuerpflicht. Nachdem das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen die Ansicht des Klägers bestätigt hatte, erhob das FA Revision vor dem BFH.
Der BFH definierte eingangs den Begriff der Liebhaberei, der grundsätzlich in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei. Er gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass die Zuordnung einer Leistung zur Einkunftserzielung oder zum Bereich der Liebhaberei „bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien beurteilt werden muss wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Denn § 49 Abs. 1 EStG, der den Kreis der bei beschränkt Steuerpflichtigen zu erfassenden Einkünfte bestimmt, knüpft ebenfalls an das Vorliegen von Einkünften i. S. der §§ 13 ff. EStG an und enthält keine Erweiterung gegenüber dem für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Einkünftebegriff."
In der Begründung legt der BFH zunächst...