Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Renten aus der deutschen Ärzteversorgung
Die Frage, ob bestimmte Rentenzahlungen unter die „Kassenstaatsregel" (Art. 10) des DBA-Deutschland (1954) fallen, muss grundsätzlich nach dem Recht des Staates beurteilt werden, auf dessen Staatsgebiet sich die auszahlende Kasse befindet.S. 258 Im Rahmen eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens ist 1985 festgestellt worden, dass Rentenzahlungen aus der Bayerischen Ärzteversorgung als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Z 1 des DBA-Deutschland (1954) anzusehen sind und folglich in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen sind ( B 218/1/2-IV/4/85). Das Ergebnis dieses Verständigungsverfahrens ist in der Folge sinngemäß auf Rentenzahlungen von Ärzteversorgungseinrichtungen anderer deutscher Bundesländer angewendet worden (z. B. Nordrheinische Ärzteversorgung EAS 1475, EAS 1938, Hessische Ärzteversorung EAS 936). Es bestehen daher keine Bedenken, auch die Rentenbezüge aus der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt der Ärzte nach der Kassenstaatsregel in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn auf deutscher Seite ebenfalls eine Zuordnung der betreffenden Renten ...