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Inländischer Kommanditist einer deutschen KG mit britischer Betriebstätte
Verlegt ein Deutscher seinen Wohnsitz und damit seine Ansässigkeit im Sinn des Abkommensrechtes nach Österreich, dann verpflichtet das DBA-Deutschland dazu, seine Anteile am Gewinn einer industriell tätigen deutschen GmbH & Co KG insoweit vonS. 256 der österreichischen Besteuerung freizustellen, als diese den deutschen Betriebstätten der KG zuzurechnen sind. Hat die deutsche Personengesellschaft ihre Produktionstätigkeit auch auf Großbritannien ausgeweitet und unterhält sie dort ebenfalls eine Betriebstätte, dann werden die in der britischen Betriebstätte erwirtschafteten Gewinne nicht zwei Betriebstätten, nämlich gleichzeitig der britischen und der deutschen, zugerechnet werden können. Aus dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen kann daher keine völkerrechtliche Verpflichtung entnommen werden, die den britischen Betriebstätten zuzuordnenden Gewinne von der österreichischen Besteuerung freizustellen; dies umso weniger, als das österreichisch-deutsche Abkommen Deutschland seinerseits die Verpflichtung auferlegt, die in den britischen Betriebstätten anfallenden Gewinne aus der deutschen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Eine Abkommensauslegung, nach der beide Vertragstaa...