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Deutscher Grenzgänger-Gesellschaftergeschäftsführer
Es entspricht der jahrelangen Übung Österreichs und Deutschlands, dass Gesellschafterdienstnehmer nicht unter Artikel 9 DBA-D, sondern unter Artikel 8 des Abkommens fallen. Daher kommt für Gesellschafterdienstnehmer nicht die Grenzgängerregelung zur Anwendung, sodass ein in der deutschen Grenzzone (Freilassing) lebender GesellschaftergeschäftsführerS. 255 einer in der österreichischen Grenzzone (Salzburg/Bergheim) befindlichen GmbH der österreichischen Besteuerung unterliegt und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen ist.
Diese Übung der beiden Staaten, auf der auch EAS 1707 basiert, wird in einer Verständigungslösung sichtbar, die im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung unter Nr. 32/1987 veröffentlicht worden ist.
Eine solche Zuordnung der Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers unter die DBA-Zuteilungsregel für selbständige Arbeit und nicht unter jene für unselbständige Arbeit ist im Übrigen auch vom VwGH bereits nachvollzogen worden ( betr. einen spanischen Gesellschaftergeschäftsführer).
Die in Rede stehende Einkünftezuordnung beruht auf dem in Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA festgehaltenen Auslegungsgrundsatz, dass immer dann, wenn wede...