Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Steuerfreiheit von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hängt vom Status als "Beamter" oder als "sonstiger Bediensteter" (mit Ausnahme der "örtlichen Bediensteten") ab.
Strittig war, ob die Beschwerdeführerin, die für eine Tätigkeit bei der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Österreich in den Jahren 1995 bis 1997 Einkünfte bezog, diese zu versteuern hat.
Die Beschwerdeführerin hatte mit Wirkung ab mit den Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für die administrative Tätigkeit als Dokumentaristin bei der Delegation der Kommission in Österreich einen „Arbeitsvertrag für in Drittländern Dienst tuende örtliche Bedienstete" abgeschlossen; dieser Arbeitsvertrag wurde seit dem - und damit auch nach dem EU-Beitritt Österreichs am - nicht mehr geändert.
Die belangte Behörde ging von einer Steuerpflicht aus. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die Vertretung der Kommission in Österreich in einer „Verbalnote" vom die Beschwerdeführerin nur als „Mitarbeiterin", nicht aber als „Beamtin" oder „sonstige Bedienstete" im Sinne des Protokolls1) bezeichnet habe. Zudem seien die Einkünfte von den Europäischen Gemeinschaften unbestrittenerweise nicht besteuert worden. Schließlich sei in der Note die Beschwerdeführerin ausdrücklich als in Österreich steuerpflichtig bezeichnet wor...