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Abfindungszahlungen im internationalen Steuerrecht
Mroz/Schade (IStR 2019, 207 ff) führen aus, dass mit Einführung des § 50d Abs 12 dEStG durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I vom (BGBl I 2016, 3000) die BFH-Rechtsprechung ein weiteres Mal „korrigiert“ wurde. Der deutsche Gesetzgeber ordnet nunmehr eine verbindliche Auslegung der Art 15 OECD-MA nachgebildeten Vorschriften in DBA iZm Abfindungszahlungen dergestalt an, dass diese stets als ein „für“ die frühere Tätigkeit zusätzlich geleistetes Entgelt zu qualifizieren sind. Folge dieser Regelung ist, dass in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, denen Abfindungszahlungen erst nach Verlagerung ihrer Ansässigkeit ausbezahlt werden, dennoch in Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat steuerpflichtig bleiben. Dies entspricht grundsätzlich auch der Ansicht des öBMF. Ungeklärt ist nach Mroz/Schade aber weiterhin das Verhältnis zwischen § 50d Abs 12 dEStG und den DBA-rechtlichen Grenzgängerregelungen, da für diese fraglich ist, ob sie nur auf laufende Einkünfte oder auch auf nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Abfindungszahlungen anzuwenden sind.