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SWI 3, März 2002, Seite 155

Anwendbarkeit des Verwertungstatbestandes gemäß § 98 Z 2 EStG auf eine Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit für eine inländische AG und deren ausländische Tochtergesellschaften.

Im vorliegenden Erkenntnis geht es um die Frage, inwieweit ein schwedischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Großbritannien, der in Österreich Vorstand der H-AG war, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 98 Z 2 EStG 1988 erzielt hat. Wesentlich - und für die Entscheidung erschwerend - ist dabei der Umstand, dass die H-AG auch Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern (Österreich, CSR, Italien, der Schweiz, Frankreich, Spanien, Deutschland, Estland, Kanada sowie den USA) hatte, in denen der Beschwerdeführer entweder auch als Vorstand (Österreich) oder als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates (z. B. Italien, Schweiz, Frankreich) tätig war. Er bezog für alle diese Funktionen jedoch nur eine Gesamtvergütung von der H-AG.

Die belangte Behörde hatte eine Steuerpflicht der gesamten von der H-AG bezogenen Vergütung auf Grund des zweiten Teilstrichs des § 98 Z 2 EStG 1988 (Verwertung der Arbeit im Inland) angenommen. Bereits die Tatsache, dass die gesamten Einkünfte von der österreichischen H-AG gezahlt worden seien, indiziere eine Verwertung im Inland. Eine Aufteilung der Einkünfte entsprechend dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland - wie dies nach dem ersten Teilstrich des § 98 Z 2 EStG 1988 (Aus-übung der Arbeit im ...

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