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SWI 5, Mai 2019, Seite 261

EuGH: Mehrwertsteuerbefreiung darf nicht von Überführung in ein Zollverfahren der Ausfuhr abhängig gemacht werden

Im Urteil vom , C‑275/18, Vinš, hatte der EuGH verschiedene Fragen in Zusammenhang mit der Ausfuhrbefreiung und im nationalen Recht vorgesehenen Nachweisen der Überführung in das Ausfuhrverfahren zu beantworten. Das Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vinš und dem Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion, Tschechische Republik) wegen der Weigerung der Steuerbehörden, mehrere Lieferungen von Gegenständen, die nach Orte außerhalb der Europäischen Union versandt wurden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Von 2012 bis 2014 lieferte Herr Vinš jeden Monat 400 bis 500 Gegenstände, kleine Militaria, auf dem Postweg an Orte außerhalb der EU. Für diese Waren gab er keine Mehrwertsteuererklärung ab, da er der Ansicht war, dass die fraglichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit seien, da sie zur Ausfuhr bestimmte Gegenstände beträfen. Die Einspruchsfinanzdirektion bestätigte im Wesentlichen die von den Steuerbehörden erlassenen Steuerbescheide, mit denen Herrn Vinš die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen der fraglichen Waren auferlegt worden w...

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