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Grenzen der Erhebung von Erbschaftssteuer bei Auslandssachverhalten
Ebenso wie in Österreich ist auch in Deutschland allgemein anerkannt, dass sich die Besteuerung ausländischer Sachverhalte innerhalb der durch das Völker-, Europa- und nationale Verfassungsrecht gezogenen Grenzen halten muss. Klein (IWB Nr. 2 vom , 83 ff., Fach 3, Gruppe 9, Deutschland 145 ff.) untersucht diese Grenzen anhand der Tatbestände des deutschen Erbschaftssteuerrechts. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung eines Inländers an einem erbrechtlichen Vermögenstransfer aus völkerrechtlicher Sicht bereits eine ausreichende Rechtfertigung für die Begründung einer Steuerpflicht in Deutschland liefern kann. Völkerrechtsverstöße kommen nur dann in Betracht, wenn weder das Steuerobjekt noch das Steuersubjekt eine Anknüpfung zum Inland aufweisen. Klein nennt in diesem Zusammenhang das Beispiel eines englischen Erblassers, der ein englisches Grundstück auf einem englischen Trust zu Gunsten eines in Deutschland ansässigen Begünstigten überträgt. Bei diesem Sachverhalt sollte in völkerrechts- und verfassungskonformer Auslegung des deutschen Erbschaftssteuerrechts keine Steuerpflicht in Deutschland ausgelöst werden.