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Kostenersatz für ausländische Gastvortragende und Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 EStG 1988; DBA-Deutschland (BGBl. Nr. 220/1955 i. d. F. BGBl. Nr. 361/1994), Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2
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Im vorliegenden Erkenntnis ging es um die Haftung eines - in der Rechtsform einer GmbH betriebenen - Forschungsinstitutes für den Steuerabzug für an ausländische Gastvortragende gezahlte Beträge (§ 99 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 zweiter Satz EStG). Den Vortragenden wurde allerdings kein Honorar verrechnet, sondern es wurden lediglich Reisespesen (Flugkosten) sowie Nächtigungskosten ersetzt.
An diesem Sachverhalt entzündete sich ein Streit, ob überhaupt Einkünfte vorlägen. Die beschwerdeführende Forschungsinstituts-GmbH verneinte dies unter Hinweis auf den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zwischen den Wissenschaftlern des Forschungsinstituts und den ausländischen Gastvortragenden. Die FLD als belangte Behörde nahm demgegenüber steuerabzugspflichtige Einkünfte an, da die im Ausland an diversen Forschungsinstituten ausgeübten Tätigkeiten der eingeladenen Wissenschaftler ja auch Einkunftsquellen seien und der Erfahrungsaustausch in Österreich Ausfluss dieser Tätigkeit sei.
Der Gerichtshof stellte eingangs fest, dass gemäß § 99 Abs. 2 der volle Betrag der Einnahmen („Roheinnahmen") dem Steuerabzug unterliegt. Der Steuerabzug setze aber voraus, dass überh...