Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 5, Mai 2019, Seite 257

EuGH: Bemessungsgrundlage von Tarifen öffentlich-rechtlich tätiger Selbständiger kann Mehrwertsteuer enthalten

Mit Urteil vom , C‑214/18, PSM „K“, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Sopocie Wydział I Cywilny (Rayongericht Sopot, Zivilrechtsabteilung I, Polen). Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Verfahrens, das von Herrn H. W. wegen der von einer mit der Durchführung eines ihn betreffenden Verfahrens beauftragten Gerichtsvollzieherin getroffenen Entscheidung eingeleitet wurde, dem Betrag der betreffenden Vollstreckungskosten Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Der Gläubiger von H. W., PSM „K“, beauftragte die Gerichtsvollzieherin beim Rayongericht Sopot damit, ein Vollstreckungsverfahren gegen die Schuldnerin einzuleiten. Mit Bescheid vom beendete die Gerichtsvollzieherin dieses Verfahren und setzte die Höhe der Gebühren für dieses Verfahren gemäß Art 49 Abs 1 Gerichtsvollziehergesetz zuzüglich Mehrwertsteuer fest.

Der zur Vertretung der abwesenden Schuldnerin ernannte Prozesspfleger legte gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Rayongericht Sopot ein und argumentierte, dass die betreffende Gerichtsvollzieherin mit der Erhöhung dieser Gebühren um den Betrag der Mehrwertsteuer einen Fehler begangen habe, weil die gemäß Art 49 Abs 1 Gerichtsvollziehergesetz ...

Daten werden geladen...