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SWI 11, November 2001, Seite 501

EuGH: Fruchtgenuss fällt unter den mehrwertsteuerrechtlichen Begriff der Vermietung und Verpachtung

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In der Folge erließ die Finanzverwaltung einen Nacherhebungsbescheid über den erstatteten Betrag von 639.992 NLG. Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zunächst zum Gerechtshof Arnheim, der die Ansicht vertrat, dass mit der Gründung der GW und der Bestellung des Fruchtgenusses verbunden mit einer umfangreichen Bevollmächtigung der Wohnungsbauvereinigung zur Verwaltung der Wohnungen keine andere Situation als die geschaffen wurde, in der sie die Wohnungen selbst vermietet hätte. Die GW sei angesichts ihrer stark eingeschränkten Handlungsfreiheit und der uneingeschränkten Machtstellung der Wohnungsbauvereinigung mit der Wohnungsbauvereinigung gleichzusetzen. Daher könne die Bestellung des Fruchtgenusses keinen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz darstellen. Außerdem vertrat das Gericht die S. 502Auffassung, dass, selbst wenn die GW mit der Wohnungsbauvereinigung nicht gleichzusetzen sei, die Begründung des beschränkten Rechts, wie die Bestellung des Fruchtgenusses, keine Lieferung von Gegenständen i. S. v. Art. 5 Abs. 3 der 6. MWSt-RL darstelle, da sich dieser Begriff nur auf die Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, erstrecke und die Bestellun...

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