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Doppelbesteuerungsabkommen mit der Kirgisischen Republik
TAX TREATY WITH THE KYRGYZ REPUBLIC
The agreement for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital has been signed on 18 September, 2001. The signature took place on the occasion of an official visit of the President of the Kyrgyz Republic in Austria. With this agreement another gap in the treaty network of Austria in relation to the successor states of the former USSR has been closed.
I. Abkommensloser Zustand mit Kirgisistan
Wie die Mehrzahl der Nachfolgerepubliken der früheren Sowjetunion ist auch Kirgisistan nicht bereit, im bilateralen Verhältnis zu Österreich die Bestimmungen des Abkommens mit der vormaligen UdSSR anzuwenden. Daher kann eine allfällige Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten österreichischer Unternehmen nur durch eine Maßnahme gemäß § 48 BAO vermieden werden. Das nunmehrige Abkommen sollte, vorausgesetzt, dass die parlamentarische Genehmigung in beiden Vertragsstaaten vor Oktober kommenden Jahres abgeschlossen und abkommensgemäß notifiziert wird (vgl. Art. 28), im Jahr 2002 in Kraft treten. Damit wären die Abkommensbestimmungen ab anwendbar.
II. Die Abkommensbestimmungen im Einzelnen
1. Anwendungsbereich
Der persönliche...