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SWI 9, September 2001, Seite 408

Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung von Rückstandsausweisen deutscher Finanzämter

Im vorliegenden Erk. geht es um Rechtshilfe zwischen Österreich und Deutschland auf Grund des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955. Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die FLD Wien, NÖ und Bgld. als zuständige Behörde eine Rückstandsanzeige des FA München-Zentral und erklärte diese in Österreich für vollstreckbar. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er auf Grund des FLD-Bescheides überhaupt erstmals Kenntnis von den Abgabenschuldigkeiten erlangt hätte. Dies nützte ihm jedoch nichts:

Der VwGH zitierte zunächst die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 des Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, die vorsehen, dass von den zuständigen deutschen Behörden (des ersuchenden Staates) die Unanfechtbarkeit der Verfügungen oder Rückstandsausweise zu bestätigen ist. Diese Verfügungen oder Rückstandsausweise sind von den österreichischen FLDionen (als zuständige Behörde des ersuchten Staates) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des ersuchten Staates, also konkret nach der österreichischen Abgabenexekutionsordnung.

Daraus folgert der Gerichtshof in mittlerweile ständiger Rsp., dass...

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