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Ostgeschäfte über eine österreichische Schwesteragenturgesellschaft einer schweizerischen Handelsgesellschaft
Bedient sich eine schweizerische operativ tätige Handelsgesellschaft einer österreichischen Schwestergesellschaft, um Handelsgeschäfte mit landwirtschaftlichen Produkten im Verhältnis zu den Reformstaaten zu tätigen, dann sind gemäß Artikel 9 des DBA-Schweiz die Funktionen der österreichischen Gesellschaft fremdüblich abzugelten. Die inländische Gesellschaft wird hiebei nicht als „abhängiger Vertreter" und damit als Betriebstätte der schweizerischen Gesellschaft im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz anzusehen sein, wenn sie keine Abschlussvollmacht besitzt, die in Österreich gewöhnlich ausgeübt wird (siehe auch EAS.1289, wonach eine Abschlussvollmacht unschädlich ist, wenn sie in Osteuropa ausgeübt wird).
Beim Ansatz der hier maßgebenden Verrechnungspreise wird - soferne keine Vergleichspreise zur Verfügung stehen -- gegen die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode kein Einwand zu erheben sein, wenn die Funktion der österreichischen Gesellschaft lediglich die eines Vermittlers und nicht die eines Zwischenhändlers ist. Ob S. 373hiebei der Ansatz eines Gewinnaufschlages von 8% als fremdüblich anzusehen ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beurteil...