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Verschärfung der Vorschriften über die Gesellschafterfremdfinanzierung in Deutschland
Durch das seit in Kraft stehende Steuersenkungsgesetz wurden in Deutschland – neben der Umstellung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren – auch die Vorschriften über die Gesellschafterfremdfinanzierung gemäß § 8 a dKStG geändert. Während diese Änderungen nach den Gesetzesmaterialien lediglich auf die Einführung eben dieses Halbeinkünfteverfahrens und auf die Anpassung an internationale Standards zurückzuführen sind, zeigen Freiling/Schmucker (IStR 2001, 97 ff.), dass es damit zu einer wesentlichen Verschärfung der steuerlich zulässigen Gesellschafterfremdfinanzierung gekommen ist: Zum einen wurde nämlich der Anwendungsbereich des § 8 a dKStG insofern erweitert, als nun auch wesentlich beteiligte deutsche Anteilseigner unter diese Bestimmung fallen, wenn die Fremdfinanzierung durch eine nicht in Deutschland (sondern beispielsweise in Österreich) ansässige Person erfolgt. Zum anderen wurde der „safe haven" für ergebnisabhängige Vergütungen zur Gänze abgeschafft, jener für ergebnisunabhängige Vergütungen auf 1 : 1,5 (bzw. 1 : 3 bei Holdinggesellschaften) reduziert.