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SWI 3, März 2001, Seite 138

EuGH: Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Straßenmaut unzulässig

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom Rs. C-83/99 Kommission/Spanien hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen Maut bei Leistungserbringung durch private Wirtschaftsteilnehmer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden darf, oder ob der Normalsteuersatz zur Anwendung kommen muss. Diese Frage stellte sich in einem seitens der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien betreffend einen möglichen Verstoß gegen Art. 12 der 6. MWSt-RL.

Nach Art. 12 Abs. 3 lit. a der 6. MWSt-RL darf ein ermäßigter Umsatzsteuersatz nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H zur 6. MWSt-RL genannten Kategorien angewendet werden. Anhang H zur 6. MWSt-RL nennt in Kategorie 5 die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks. Nach spanischem Recht ist vorgesehen, dass für die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen Maut anstelle des Normalsatzes von 16% ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7% anzuwenden ist.

In seinem Urteil stellte der EuGH zunächst fest, dass die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen Gebühr eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Z 1 der 6. MWS...

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