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SWI 3, März 2001, Seite 137

Bauüberwachung durch einen liechtensteinischen Baumeister

(BMF) – Nach dem derzeit geltenden OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen wird die Bauüberwachung, wenn sie nicht vom Generalunternehmer betrieben wird, nicht als Mitwirkung an der Bauführung gewertet.

Beauftragt daher der Generalunternehmer, der die Errichtung von Fabrikshallen und Verwaltungsgebäuden in Österreich übernommen hat, einen in Liechtenstein ansässigen Baumeister damit, die technische und terminliche Überwachung sowie die Überwachung der von den Subunternehmern verrechneten Baukosten zu übernehmen, dann wird durch das bloße Überschreiten der 12-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Liechtenstein die Überwachungstätigkeit nicht zu einer inländischen Betriebstätte. Ob eine zur inländischen Besteuerung Anlass gebende Betriebstätte nach Art. 5 Abs. 1 gegeben ist, muss daher nach den allgemeinen Kriterien dieser Bestimmung (die bei Anwendung in Österreich auf § 29 BAO aufbauen) entschieden werden. Sollte es tatsächlich so sein, dass während der häufigen Anwesenheiten an der Baustelle dem liechtensteinischen Baumeister kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass sich seine Arbeit im Wesentlichen in Besprechungen in verschiedenen Baucontainern unter bloßer fallweiser Mit...

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