Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 3, März 2001, Seite 120

Vorbezug von Pensionsleistungen eines schweizerischen Kantonsspitals

(BMF) – Aktivbezüge eines in Österreich ansässigen Grenzgängers, die dieser von einer öffentlichen Einrichtung (Kantonsspital) der Schweiz bezieht, unterliegen gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA-Schweiz – unter Anrechnung der schweizerischen Quellenbesteuerung – der Besteuerung in Österreich. Aus schweizerischen öffentlichen Kassen gezahlte Ruhegehälter sind nach dieser Bestimmung hingegen in Österreich von der Besteuerung – unter Progressionsvorbehalt – freizustellen.

Nach der von Österreich vertretenen Auffassung ist für die Zuordnung von Einkünften unter den Begriff „Ruhegehälter" unerheblich, ob diese nach Ruhestandsversetzung laufend ausgezahlt werden, oder ob eine Einmalzahlung im Wege einer Pensionsabfindung erfolgt (EAS 1365). Desgleichen ist unerheblich, ob nachweisbar erwachsene Pensionsansprüche erst nach oder bereits vor der Ruhestandsversetzung abgefunden werden (so z. B. EAS 1320). Nach österreichischer Auffassung macht es daher auch keinen Unterschied, ob eine Abkommensbestimmung sich nur auf „Ruhegehälter" bezieht (wie z. B. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA oder die zitierte Bestimmung des DBA-Schweiz) oder ob der Abkommenstext die Wendung „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" verw...

Daten werden geladen...