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Veräußerung einer schweizerischen Kapitalbeteiligung mit Kaufpreiszufluss nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes
Werden von einer in der Schweiz ansässigen Person Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft veräußert, dann darf der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA-Schweiz in Österreich nicht besteuert werden.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der Veräußerung die Ansässigkeit von der Schweiz nach Österreich verlagert worden ist. Selbst wenn Teile des Veräußerungspreises erst nach einer solchen Ansässigkeitsbegründung zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der inländischen Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (in diesem Sinn auch EAS 13).
Bei Beantwortung der Frage, ob die nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden Kaufpreisraten für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, wird Folgendes zu bedenken sein: Wird von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Auslandsbeteiligung verkauft, dann unterliegt der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn der inländischen Besteuerung, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob im Fall einer nachfolgenden Wohnsitzverlegung in das Ausland der Gewinn bringende Kaufpreis vor oder nach der Wohnsitzverlegung zur Auszahlung gelangt...