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Voraussetzungen für Abzugsteuer nach § 99 EStG bei Einkünften aus der Arbeitskräftegestellung
Nach dem Sachverhalt hatte die Beschwerdeführerin (ein inländisches Gerüstbauunternehmen) mit einer ungarischen Gesellschaft einen Vertrag geschlossen, der – so die Auffassung der belangten Behörde – die Gestellung von ungarischen Arbeitskräften zum Arbeitseinsatz in Österreich zum Inhalt hatte. Die Beschwerdeführerin war dagegen der Auffassung, dass sie mit dem genannten Vertrag einen Auftrag zur Gerüstung bestimmter Baustellen im Subvertrag an die ungarische Gesellschaft weitergegeben hätte. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich damit um einen Werkvertrag, nach dessen näheren Regelungen ausbezahlte Entgelte keiner Abzugsteuerpflicht gemäß § 99 EStG unterliegen können. Dementsprechend nahm die Beschwerdeführerin von den an die ungarische Gesellschaft ausbezahlten Vergütungen keinen Steuerabzug nach § 99 EStG vor. Die belangte Behörde gelangte demgegenüber zum Schluss, dass die ungarische Gesellschaft kein eigenständiges Werk erbracht habe, das sich von den sonstigen im Betrieb der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen deutlich abhebe. Somit ist nach Ansicht der belangten Behörde der Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung i. S. d. Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erfüllt. Dies führte im Ergebnis zur Annahme de...