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Verlängerte Gastlektorentätigkeit in Italien
(BMF) – Ist ein in Österreich ansässiger Wissenschaftler für die Dauer von zwei Jahren an einer staatlichen italienischen Universität als Gastlektor tätig, dann sind seine hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 20 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens von der italienischen Besteuerung freizustellen und unterliegen der Besteuerung in Österreich; diese inländische Steuerpflicht besteht nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann, wenn die Bezüge dem Grundtatbestand des Artikels 19 (öffentliche Funktionen) zuzuordnen sind, der an sich ausschließliche Steuerpflicht im Staat der die Bezüge zahlenden öffentlichen Kassen vorsieht.
Wird die Lektorentätigkeit über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert, dann ist damit die Grundbedingung für die Anwendung von Artikel 20, nämlich das Nichtüberschreiten der dort genannten Zweijahresfrist, nicht erfüllt, sodass der Anwendung von Artikel 20 insgesamt (das heißt: rückwirkend) der Boden entzogen wird.
Betrachtet man daher isoliert die steuerliche Situation im dritten Lektoratsjahr, dann sind – vorausgesetzt, dass es sich um eine staatliche Universität in Italien handelt – in diesem Jahr die Bezüge gemäß Artikel 1...