Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerrückerstattung an einen schweizerischen Konsulenten
(BMF) – Hat ein österreichisches Unternehmen die Entgelte an einen in der Schweiz ansässigen Konsulenten der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG unterzogen (die Vornahme dieses Steuerabzuges stellt für sich alleine betrachtet keinen Verstoß gegen das österreichisch-schweizerische DBA dar), dann ist der schweizerische Konsulent berechtigt, unter Beilage einer von der eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem Vordruck ZS-CH2 bestätigten Ansässigkeitsbescheinigung sowie unter Anschluss von Belegen über den vorgenommenen Steuerabzug die Rückerstattung der österreichischen Steuer beim Finanzamt Eisenstadt zu beantragen. Eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto der österreichischen Firma, die sodann ihrerseits die Refundierung an den Schweizer vornimmt, ist unzulässig. (EAS 1736 v. )