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Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an US-Begünstigte
Zuwendungen von Privatstiftungen an in den USA ansässige Begünstigte fallen nicht unter den Begriff der Dividenden im Sinn des Artikels 10 Abs. 3 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom (DBA-1996), weil der Begünstigte weder „Anteile" an der Stiftung besitzt noch ein Gewinnbeteiligungsrecht mit der Stiftung vereinbart ist, wie dies die Dividendenbegriffsbestimmung des Artikels 10 Abs. 3 als Voraussetzung für eine Zuordung der Zuwendungen unter Artikel 10 verlangt. Es hat daher eine Zuordnung der Einkünfte unter Artikel 21 (subsidiäre Besteuerungszuweisung an den Ansässigkeitsstaat für im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte) stattzufinden, sodass die Zuwendungen an die US-Begünstigten in Österreich von der Kapitalertragsteuer vollständig zu entlasten sind. Die gegenteilige Aussage in EAS 617 bezieht sich noch auf die anders gestaltete Rechtslage des DBA 1956 (EAS 1762 v. )