Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 316

Clearingbericht – Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Erörterung

iFamZ 2017/158

§ 58 Abs 1 Z 1 und 3 AußStrG

(…)

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG) in erster Instanz kann (wie auch ein anderer in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannter Mangel) in einem Revisionsrekurs auch dann geltend gemacht werden, wenn das Rekursgericht den Mangel verneinte (RIS-Justiz RS0121265 [T4]). Gem § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren“ oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist (2 Ob 77/08z mwN). Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der den Gehörverstoß geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert (RIS-Justiz RS0120213 [T9, T 14]; RS0123872 [T1]).

2.1 Das Erstgericht hat die Empfehlungen des Clearingberichts der Familiengerichtshilfe (vgl Pkt 3. des Clearingberichts) inhaltlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat allerdings diesen Bericht den Parteien vor seiner Entscheidung nicht zugestellt und ihnen keine Gelegenheit gegeben, sich zu diesem wesentlichen Beweisergebnis zu äu...

Daten werden geladen...