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Satellitenschüsseln als Betriebstätten eines Kommunikationsunternehmens
(BMF) – Mit Deutschland ist in einem Verständigungsverfahren übereinstimmend festgestellt worden, dass dann, wenn von einem Telekommunikationsunternehmen Kommunikationsleistungen (Datentransport via Satellit) erbracht werden, die der Leistungserbringung dienenden technischen Einrichtungen, über die es die Verfügungsmacht hat, Betriebstätten darstellen (AÖFV Nr. 134/1999). Diese mit Deutschland abgestimmte Auffassung wird – solange sich im Verhältnis zu anderen DBA-Partnerstaaten kein anderweitiges Auslegungserfordernis ergibt – auch im Geltungsbereich der anderen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vertreten.
Diese Satellitenschüsseln stellen keine bloßen „Hilfsstützpunkte" im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens und der darauf aufbauenden österreichischen DBA dar. Dies erscheint vor allem deshalb nicht möglich, weil Einrichtungen, die unmittelbar dem Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen dienen, nach Auffassung des BM für Finanzen im Allgemeinen keine bloße Hilfsfunktion zugeschrieben werden kann.
Der Umstand, dass Satellitenschüsseln als Betriebstätte gewertet werden, sagt indessen noch nichts darüber aus, in welchem Umfang der Betriebstättenstaat auf Grund...