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Inlandsverluste 1995 bis 1997 eines deutschen Unternehmers
(BMF) – Hat ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in seiner österreichischen Handelsagentur in den Jahren 1995 bis 1997 Verluste, im Jahr 1998 hingegen einen Gewinn erzielt, wobei in den Jahren 1995 bis 1997 auf deutscher Seite es unterlassen worden ist, den – durchaus zulässigen – Antrag auf Berücksichtigung dieser Österreich-Verluste nach § 2 a Abs. 3 3. Satz dEStG zu stellen, dann wird dieser Fall von dem am unterzeichneten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen erfasst sein (lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des Abkommens). Dieses Abkommen, das allerdings erst nach Ratifikation in den beiden Staaten in Wirksamkeit treten wird, sieht vor, dass bis einschließlich 1997 entstandene Österreich-Verluste in Deutschland steuerlich zu berücksichtigen sind. Nur soweit eine Verwertung in Deutschland nicht vorgenommen werden kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufes der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich ist, wird nach Maßgabe des österreichischen Rechtes eine Verlustberücksichtigung in Österreich eröffnet. Am wurde im Übrigen mit dem deutschen Bundesministerium der Finanzen Übereinstimm...