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EuGH: Ausschluss vom Abzug der Vorsteuer auf Repräsentationsaufwendungen
In seinem Urteil vom Rs. C-177/99 und C-181/99 Ampafrance SA und Sanofi Synthelabo hatte sich der EuGH mit der Gültigkeit der Entscheidung 89/487/EWG des Rates vom zu befassen, wonach die Französische Republik ermächtigt wurde, eine von Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL abweichende Sondermaßnahme zu treffen, die den Ausschluss vom Abzug der Vorsteuer auf Repräsentationsaufwendungen betrifft. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin AmpafranceS. 539tätigte im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit verschiedene Ausgaben für Unterkunft, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen. Sie zog die Mehrwertsteuer ab, mit der die Aufwendungen für Unterkunft, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen belastet waren, die sie im Juni 1993 sowohl für Personal als auch für Dritte getätigt hatte. Die Klägerin Sanofi Synthelabo zog die Mehrwertsteuer ab, mit der die Aufwendungen für Empfänge zu Gunsten von Lieferanten und Kunden im November und Dezember 1993 belastet waren. In beiden Fällen versagten die Steuerbehörden den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass nach französischem Recht ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen für Unterkunft, Bewirtung, Empfänge sowie Aufführungen nicht zusteht...