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EuGH: Tätigkeit als ärztlicher Gerichtssachverständiger nicht steuerbefreit
Der EuGH stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der 6. MwSt-RL umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. 348/87 Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737; Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053). Bei der Frage, ob die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung zum Zweck einer Vaterschaftsfeststellung unter den Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MwSt-RL fällt, sind die verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung miteinander zu vergleichen, wie es die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordert. Dabei stellte der EuGH fest, dass sich alle Sprachfassungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MwSt-RL mit Ausnahme der italienischen Fassung allein auf medizinische Leistungen, die die Gesundheit von Menschen betreffen, beziehen. Daher kann dieser Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizi...