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SWI 11, November 2000, Seite 536

EuGH: Tätigkeit als ärztlicher Gerichtssachverständiger nicht steuerbefreit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Der EuGH stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der 6. MwSt-RL umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737; Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053). Bei der Frage, ob die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung zum Zweck einer Vaterschaftsfeststellung unter den Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MwSt-RL fällt, sind die verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung miteinander zu vergleichen, wie es die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordert. Dabei stellte der EuGH fest, dass sich alle Sprachfassungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MwSt-RL mit Ausnahme der italienischen Fassung allein auf medizinische Leistungen, die die Gesundheit von Menschen betreffen, beziehen. Daher kann dieser Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizi...

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