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Atypisch stille Beteiligung eines Österreichers an einer deutschen vermögensverwaltenden GmbH
Ist ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger Gesellschafter einer deutschen vermögensverwaltenden GmbH, deren Aufgabe im Halten und Verwalten einer Beteiligung an einer weiteren deutschen AG besteht, und hat sich der Österreicher gleichzeitig an der deutschen GmbH unter steuerlich anerkannten vertraglichen Bedingungen beteiligt, wie diese im Fall unechter stiller Gesellschaften üblich sind, dann wird hiedurch nach österreichischer Rechtsauffassung keine unechte stille Gesellschaft in Form einer Mitunternehmerschaft begründet (BMF-Einzelerledigung SWK-Heft 18/1991, Seite A 257). Der Österreicher erzielt aus seiner Beteiligung an der deutschen GmbH daher ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen; die Räumlichkeiten der deutschen GmbH stellen für ihn damit keine Betriebstätten im Sinn von Artikel 4 des DBA-D dar, sodass alle Einkünfte, die ihm kraft Gesellschafterstellung und kraft der zusätzlich vereinbarten weiteren Ergebnisbeteiligung zufließen, gemäß Artikel 10 a und 11 DBA-D der Besteuerung in Österreich unterliegen.
Kann allerdings nachgewiesen werden, dass Deutschland nach seinem inländischen Recht im Fall einer derartigen Konstruktion wegen der kraft Rechts...