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PV-Info 1, Jänner 2018, Seite 22

Wirksamkeit der Konkurrenzklausel und Karenzabgeltung

Elfriede Köck

Konkurrenzklauseln geben immer wieder Anlass zu gerichtlichen Verfahren. So hat in jüngster Zeit sowohl der OGH zur Frage der Gültigkeit bei unberechtigter Entlassung als auch das BFG zur Frage der DB- und DZ-Pflicht Stellung genommen (; ).

Wesen und Zweck der Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel soll verhindern, dass ehemalige Mitarbeiter nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch selbständige oder unselbständige Tätigkeit im Geschäftszweig des ehemaligen Dienstgebers diesen konkurrenzieren. Während das Konkurrenz- und Nebenbeschäftigungsverbot in § 7 AngG verankert ist und damit während des gesamten Dienstverhältnisses, somit auch im Rahmen einer Dienstfreistellung während S. 23der Kündigungsfrist, Gültigkeit hat, muss die Konkurrenzklausel gesondert vereinbart werden.

Die Vereinbarung selbst ist an Voraussetzungen und Einschränkungen gemäß §§ 36 und 37 AngG oder § 2c AVRAG geknüpft:

  • Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags darf der Dienstnehmer nicht minderjährig sein.

  • Die Beschränkung der Tätigkeit des Dienstnehmers darf maximal für ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses vereinbart werden.

  • Die Beschränkung darf keine überproportionale ...

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