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Lohnsteuerbetriebstätte in der Wohnung des Dienstnehmers
Gemäß § 81 Abs. 2 EStG gilt jede vom Arbeitgeber im Inland unterhaltene Anlage oder Einrichtung als Betriebstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten dient. Ist daher ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens in Österreich in seiner eigenen Wohnung für seinen ausländischen Arbeitgeber in einer Art und Weise tätig, dass sich dieser Arbeitgeber hiedurch im Rahmen seiner unternehmerischen Leistungserbringung einer festen Einrichtung mit Betriebstätteneigenschaft in Österreich bedient, hat dies einerseits den Eintritt der beschränkten Einkommen-(Körperschaft-)steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in Österreich zur Folge und löst dies andererseits Lohnsteuerabzugspflicht und Kommunalsteuerpflicht aus. Die Dienstgeberbeitragspflicht für den im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer ist unabhängig vom Bestand einer inländischen Betriebstätte gegeben.
Der in § 81 EStG verwendete Ausdruck „eine vom Arbeitgeber unterhaltene" Einrichtung kann nicht so verstanden werden, dass die Einrichtung im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder zumindest von ihm angemietet worden sein müsste. Sie kann ihm auch bloß zur Verfügung gestellt werden (wie im Fall eines ausländischen Be...