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Negativer Progressionsvorbehalt
(BMF) – Beteiligt sich ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an einer gewerblich tätigen deutschen GmbH & Co KG, und ist in den nächsten 3 bis 4 Jahren wegen nicht aktivierungsfähiger Forschungsaufwendungen mit Verlustanteilen zu rechnen, denen nach österreichischem Recht die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit zukommt, dann wirken sich solche Verluste nach der geltenden Rechtslage im Wege des „negativen Progressionsvorbehaltes" steuersatzmindernd in Österreich aus. Durch das vor der Unterzeichnung stehende neue österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen wird an diesen Gegebenheiten nichts geändert. (EAS 1702 v. )