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SWI 9, September 2009, Seite 434

Kommission: An Spanien gerichtete, mit Gründen versehene Stellungnahme wegen steuerlicher Diskriminierung

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Die Kommission hat beschlossen, Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur steuerlichen Behandlung von ausländischen Anteilseignern zu senden, die ihrer Ansicht nach nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (Artikel 43 und 56) vereinbar ist. Nach den Regelungen des spanischen Körperschaftsteuergesetzes wird im Falle der vollständigen oder teilweisen Übernahme einer Gesellschaft die Differenz zwischen dem Wert der erworbenen Anteile und den Vermögenswerten der übernommenen Gesellschaft ins Anlagevermögen überführt und daher in der Bilanz als Aktivposten ausgewiesen. Dieser Aktivposten kann aber mit jährlich maximal 10% (pauschal) abgeschrieben werden. Diese Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft die Anteile von spanischen Gebietsansässigen erworben hat, die wiederum ihre Veräußerungsgewinne in Spanien versteuern müssen. Bei Anteilen, die von nicht in Spanien Ansässigen erworben werden, wird die Differenz zwischen dem Wert der Anteile und den Vermögenswerten der übernommenen Gesellschaft zwar ebenfalls ins Anlagevermögen überführt, ist jedoch nicht abschreibungsfähig. Der Ausschl...

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