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Siebenmonatige Wohnsitzaufgabe in Österreich
Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber von Februar bis einschließlich August eines Jahres karenziert, damit er in dieser sechs Monate übersteigenden Zeit in Großbritannien berufliche Erfahrung bei einem britischen Arbeitgeber erlangen kann, dann scheidet (nach der in EAS 268 vertretenen Auffassung) dieser Dienstnehmer im Fall der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in dieser Zeit aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht aus und es endet für diesen Zeitraum daher auch die inländische „Ansässigkeit" im Sinn von Artikel 4 DBA-Großbritannien. Eine Anwendbarkeit des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens wäre diesfalls nur dann zulässig, wenn für die Dauer des Aufenthaltes in Großbritannien eine „Ansässigkeit" in Großbritannien begründet würde. Denn gemäß Artikel 1 DBA-Großbritannien ist dieses Abkommen nur auf Personen anwendbar, die in einem oder in beiden Staaten ansässig sind.
Bezüglich des Wechsels in die beschränkte Steuerpflicht ist noch Folgendes anzumerken: Es ist zwar so, dass § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO die unbeschränkte Steuerpflicht bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten ohne weiteres eintre...