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SWI 9, September 2009, Seite 387

Nachzahlung deutscher Sozialversicherungs- und Firmenpensionen wegen Berufsunfähigkeit

Erhält ein Steuerpflichtiger nach seinem Zuzug nach Österreich auf Grund eines im Klageweg erzwungenen Rentenbescheides der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahr 1999 eine bis 1996 rückwirkende Pensionsnachzahlung in Höhe von über 300.000 S sowie im Gefolge davon auch eine Firmenpensionsnachzahlung von über 50.000 S, dann ist die Sozialversicherungspension gemäß Artikel 10 DBA
Ö-Deutschland von der österreichischen Besteuerung freizustellen und darf nur für Belange des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden; die Firmenpensionsnachzahlung ist hingegen gemäß Artikel 9 Abs. 4 des Abkommens in Österreich steuerpflichtig.

Beide Nachzahlungen sollen allerdings nach österreichischem innerstaatlichem Recht – soweit sie die dem Zahlungsjahr vorangehenden Kalenderjahre betreffen – die Steuerprogression im Zahlungsjahr nicht erhöhen. Sie sind vielmehr mit dem Belastungsprozentsatz des letzten Kalenderjahres zu erfassen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG). Diese Regelung gilt nicht nur im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern gemäß § 67 Abs. 11 EStG auch im Veranlagungsverfahren.

Damit ist die deutsche Nachzahlung der Sozialversicherungspension – soweit sie die Jahre vor 1999 betrifft – bei der Ermittlung des Progress...

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